Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1355a Begleitname
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 3
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- AG Karlsruhe, 14.10.2025 – III 23/25
- AG Köln, 10.07.2025 – 378 III 71/25Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 1355a BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355a#abs-1 (1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:
Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355a#abs-3 (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355a#abs-4 (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.