Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 47 Vor- und Familiennamen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 20 W 290/19
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 180/12(Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen)Zitiert von 21
- BGH, 03.12.2014 – XII ZB 101/14Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen Ehegatten nach Wahl des deutschen EhenamensstatutsZitiert von 3
- OLG Köln, 06.11.2014 – 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14
- OLG Bamberg, 28.01.2022 – 6 W 19/21
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 163/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 07.05.2025 – RN 3 K 21.1854
- AG München, 05.02.2025 – 722 III 175/24
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
40 Entscheidungen zu Art 47 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 47 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/47#abs-1 (1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/47#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/47#abs-3 (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/47#abs-4 (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.