Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617e Einbenennung, Rückbenennung
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617e#abs-1 (1) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617e#abs-2 (2) Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617e#abs-3 (3) Ein volljähriges Kind kann sich entsprechend Absatz 1, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten dieses Elternteils lebt, mit deren Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt selbst einbenennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617e#abs-4 (4) Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen (Rückbenennung):
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617e#abs-5 (5) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1617e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2025 – 2 WF 115/25Zitiert von 1
- AG Köln, 05.12.2025 – 378 III 101/25Zitiert von 1
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
- OLG Karlsruhe, 30.05.2025 – 5 WF 4/25
Zuletzt entschieden
- AG Kassel, 27.08.2025 – 500 F 3099/19 SOZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1617e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.06.2024 Ausfertigung
§ 1617e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.