Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1355 Ehename
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 115
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Nach Gewicht
- BVerfG, 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03Verhinderung von Mehrfachnamen (§ 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB)Zitiert von 15
- BVerfG, 18.02.2004 – 1 BvR 193/97Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs. 2 BGB, der Eheleuten, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, die Wahl des durch eine frühere Eheschließung erworbenen Ehenamen untersagtZitiert von 8
- BVerfG, 31.05.1978 – 1 BvR 683/77Befugnis der Ehegatten in zwischen dem 1. April 1953 und 30. Juni 1976 geschlossenen Ehen zur Bestimmung des Geburtsnamens der Frau als EhenamenZitiert von 16
- BVerfG, 05.03.1991 – 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88Erinnerung wegen Abweisung eines Kostenfestsetzungsantrags (Rechtsanwaltsgebühren für Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers des Bundesverfassungsgerichts)Zitiert von 12
- VG Freiburg, 25.03.2013 – 6 K 578/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.12.1980 – 15 W 175/80
Zuletzt entschieden
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1355 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355#abs-1 (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355#abs-2 (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355#abs-3 (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355#abs-4 (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355#abs-5 (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1355#abs-6 (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.