Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2010 – VII ZR 22/09Bauhandwerkersicherheit: Voraussetzungen der wirksamen Setzung einer NachfristZitiert von 4
- BGH, 22.09.2016 – VII ZR 298/14Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots; Übergang der Werklohnforderung bei Verschmelzung trotz rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots; Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach VertragsaufhebungZitiert von 23
- LG Karlsruhe, 11.04.2025 – 6 O 71/25
- OLG Brandenburg, 31.07.2018 – 6 U 25/15
- OLG Düsseldorf, 03.07.2018 – 22 U 83/17
- KG, 10.01.2017 – 21 U 14/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 04.07.2025 – 21 U 129/23Zitiert von 6
- BGH, 16.04.2025 – VII ZR 236/23Vergütungsanspruch bei Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung durch den Unternehmer; Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Ablehnung der MängelbeseitigungZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 17.12.2024 – 10 U 23/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 643 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.