Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 39 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
Stand: 10.06.2019
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar 2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu Art 229 § 39 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2023 – VII ZR 25/23Einordnung eines Vertrages als Verbraucherbauvertrag bei mehreren Verträgen im Verlauf von BauarbeitenZitiert von 1
- BGH, 21.03.2023 – VIII ZR 7/21Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2021 – VIII ZR 190/19Gewährleistung beim Kauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen EU-Neufahrzeugs: Interessengerechte Vertragsauslegung bei Nacherfüllungsverlangen des Käufers gerichtet auf Lieferung eines Nachfolgemodells; Berücksichtigung des Mehrwerts des Nachfolgemodells; Darlegungs- und Beweislastverteilung bei verkäuferseitiger Einrede der Unverhältnismäßigkeit in Ansehung angebotener Nachbesserung durch Software-UpdateZitiert von 137
- BGH, 10.11.2021 – VIII ZR 187/20Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; Darlegungslast des Käufers für Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang; Ausstrahlungswirkung der Regelung über die Vermutung eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der sog. fiktiven MangelbeseitigungskostenZitiert von 24
- BGH, 18.11.2020 – VIII ZR 78/20Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf: Richtlinienwidrige Regelung zur vertraglichen Verjährungsverkürzung im BGB; weitere Anwendung der Regelung bis zu einer Neuregelung durch den GesetzgeberZitiert von 64
- BGH, 09.09.2020 – VIII ZR 150/18Gebrauchtwagenkauf: Üblicher Verschleiß als Sachmangel bei Gefahrübergang; Umfang der Beweislast des Käufers innerhalb von sechs MonatenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 123/25Baurecht: Keine zivilrechtliche Einwendung gegen den Werklohnanspruch bei Fehlen einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – VII ZR 88/25Auslegung einer Klausel über den Fertigstellungszeitpunkt in einem Bauträgervertrag; Fälligkeit der letzten RateZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.01.2026 – 23 U 155/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 39 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.