Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 170
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2003 – X ZR 118/02Zitiert von 1
- BVerfG, 20.01.2010 – 1 BvR 2062/09Nichtannahmebeschluss: Wegen nicht ausreichender Substantiierung und mangelnder Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung des Kostenersatzes für Abmahnungen in Urheberechtsverletzungen auf 100 .-- EuroZitiert von 2
- BGH, 23.01.2001 – X ZR 247/98Zitiert von 12
- VG Gelsenkirchen, 23.06.2023 – 17 K 881/23Zitiert von 2
- BGH, 21.02.2013 – VII ZA 14/12Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters: Richtlinienkonforme Auslegung des vor der Gesetzesneufassung entstandenen AusgleichsanspruchsZitiert von 2
- BGH, 16.11.2005 – XII ZR 124/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- ArbG Berlin, 02.06.2025 – 21 Ca 16313/24
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 – 6 U 126/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 170 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.