Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 125
Nach Gewicht
- KG, 11.05.2021 – 8 U 1153/20Zitiert von 2
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
- LG Wuppertal, 29.06.2012 – 1 O 164/12
- OLG Brandenburg, 22.12.2011 – 5 U 175/09
- BGH, 29.06.2012 – V ZR 27/11Grundbuchverfahren: Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden BerechtigtenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 28.03.2017 – I - 5 W 52/16
Zuletzt entschieden
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
125 Entscheidungen zu § 885 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 885 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/885#abs-1 (1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/885#abs-2 (2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.