Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 650e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 24.05.2022 – 2-20 O 99/21
- KG, 05.01.2021 – 27 W 1054/20Zitiert von 5
- LG Karlsruhe, 11.04.2025 – 6 O 71/25
- KG, 14.02.2023 – 21 W 28/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 18.09.2024 – 4 U 34/24
- OLG Celle, 06.02.2020 – 14 U 160/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2025 – VII ZR 236/23Vergütungsanspruch bei Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung durch den Unternehmer; Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Ablehnung der MängelbeseitigungZitiert von 3
- LG Stralsund, 09.04.2025 – 2 O 94/25
- KG, 18.03.2025 – 21 U 110/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650e BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.