Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 884 Wirkung gegenüber Erben

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

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