Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 300
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- OVG NRW, 05.05.2015 – 2 A 1557/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.06.2005 – I-9 W 22/05Sicherungshypothek: Zulässigkeit der Geltendmachung des Löschungsanspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB durch den Vormerkungsberechtigten vor Eigentumsumschreibung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.01.2007 – V ZB 125/05Zwangsversteigerung: Einfluss einer nach Beschlagnahme erfolgten Eigentumsumschreibung auf den Vormerkungsberechtigten auf den Fortgang des Verfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 119
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 277/23Erhaltungssatzung bzw. -verordnung: Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum trotz vorläufiger UntersagungZitiert von 1
- BGH, 25.03.2021 – IX ZR 70/20Gläubigeranfechtung: Vormerkungsschutz in der Insolvenz bei unentgeltlichem Grundgeschäft; Beurteilungszeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung; Vorsatzanfechtung bei Deckungshandlungen außerhalb des VierjahreszeitraumsZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2025 – III R 38/22Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer ProjektgesellschaftZitiert von 1
- VG Berlin, 09.10.2025 – 19 K 211/22
- OLG Rostock, 04.09.2025 – 3 UH 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 883 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/883#abs-1 (1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/883#abs-2 (2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/883#abs-3 (3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.