Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2012

LG Wuppertal Urteil vom 29.06.2012 – 1 O 164/12

ECLI:DE:LGW:2012:0629.1O164.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2012 (1 O 164/12 LG Wuppertal) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_1

Unter dem 21./24. April 2008 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Errichtung eines FREELINE Massivhauses auf Fundamentplatte zum Preis von 212.700,00 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_2

Aufgrund von Zusatzaufträgen einerseits sowie Gutschriften andererseits erhöhte sich der vom Beklagten zu leistende Gesamtbetrag auf gut 226.000,00 Euro.

4

Am 30.04.2010 bezog der Verfügungsbeklagte das Haus.

5

Die Verfügungsklägerin erstellte unter dem 27. Mai 2010 ihre Schlussrechnung, aus der unstreitig noch ein Betrag von 19.816,23 Euro offen steht.

6

Die Zahlung dieses Restbetrages verweigert der Verfügungsbeklagte im Hinblick auf angeblich bestehende Mängel.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_3

Unter dem 13. August 2010 erließ das Amtsgericht Uelzen auf Antrag der Verfügungsklägerin einen Mahnbescheid über 20.254,64 Euro, gegen der Verfügungsbeklagte fristgerecht Widerspruch einlegte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_4

In der Anspruchsbegründung vom 11.01.2011 macht die Verfügungsklägerin in dem Verfahren 1 O 31/11 Landgericht Wuppertal eine offene Forderung in Höhe von 19.816,23 Euro geltend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_5

Seinen Antrag auf Klageabweisung in jenem Verfahren hat der Verfügungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens in erster Linie damit begründet, dass er wegen bestehender Mängel zu Recht die Abnahme des Werkes verweigert habe. In dem Bezug des Hauses sei vorliegend eine Abnahme nicht zu sehen.

10

Die Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Mängel hat der Verfügungsbeklagte in dem Verfahren 1 O 31/11 mit ca. 30.000,00 Euro angegeben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_6

Mit Beweisbeschluss vom 19.07.2011 (Bl. 107 f. der Beiakte) hat das Gericht eine Beweiserhebung über die Behauptung der Verfügungsklägerin, die vom Verfügungsbeklagten behaupteten Mängel lägen nicht vor, angeordnet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_7

In seinem schriftlichen Gutachten vom 11.04.2011 kommen der Sachverständige T und die von ihm hinzugezogenen Mitsachverständigen zu dem Ergebnis, dass Mängel vorliegen, deren Beseitigung gut 2.100,00 Euro kosten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_8

Einen Mangel, dessen Beseitigung nach dem Gutachten 515,00 Euro netto kostet, hat die Verfügungsklägerin nach Vorliegen des Gutachtens unstreitig beseitigt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_9

Mit Antrag vom 10. Mai 2012 hat die Verfügungsklägerin die Eintragung einer Vormerkung über eine Sicherungshypothek in Höhe von 18.500,00 Euro zuzüglich Zinsen sowie wegen einer Kostenpauschale von 6.500,00 Euro beantragt.

15

Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (Bl. 19 f.d.A.) hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

16

Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Widerspruch eingelegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_10

Der Verfügungsbeklagte trägt zur Begründung seines Widerspruchs vor, dass die Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der durch eine Vormerkung zu sichernde Anspruch gefährdet sei, vorliegend widerlegt sei.

18

Das ergebe sich aus dem eigenen Sachvortrag der Verfügungsklägerin.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_11

Zwischen der Erteilung der Schlussrechnung und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung lägen knapp 2 Jahre. Da der Verfügungsbeklagte die Abnahme wegen vorhandener Mängel verweigert habe, gebe es zwei Möglichkeiten:

20

Habe er die Abnahme zu Recht verweigert, wäre die Forderung der Verfügungsklägerin nicht fällig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_12

Habe er sie aber zu Unrecht verweigert, dann sei die Forderung bereits im Mai 2010 fällig gewesen und die Verfügungsklägerin hätte 2 Jahre mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zugewartet, was nach der von ihm zitierten Rechtssprechung dazu führe, dass es an dem Eilbedürfnis fehle, sodass die Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt sei.

22

Die Verfügungsklägerin tritt der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten entgegen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_13

Sie weist darauf hin, dass sie erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens in dem Verfahren 1 O 31/11 hinreichend sicher vom Bestand der in jenem Verfahren geltend gemachten Forderung habe ausgehen können. Für die Frage der „Eilbedürftigkeit“ komme es auf diesen Zeitpunkt, nicht auf die Erstellung der Schlussrechnung.

24

Die Verfügungsklägerin beantragt,

25

die einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2012 aufrechtzuerhalten.

26

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

27

unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Mai 2012 den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

28

Die Akten 1 O 31/11 Landgericht Wuppertal waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

31

Die einstweilige Verfügung vom 11. Mai 2012 ist gemäß § 925 ZPO zu bestätigen.

32

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 885, 648 BGB waren und sind erfüllt.

33

1.

34

Die einstweilige Verfügung ist von der Verfügungsklägerin rechtzeitig im Sinne des § 929 ZPO vollzogen worden.

35

II.

36

Der von der Verfügungsklägerin gestellte Antrag vom 10. Mai 2012 ist auch materiell gerechtfertigt.

37

Es besteht ein zu sichernder Werklohnanspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 631 BGB.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_15

Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 11.04.2012, das die Kammer in dem Verfahren 1 O 31/11 eingeholt hat, ist die Kammer hinreichend sicher davon überzeugt, dass die vom Verfügungsbeklagten erhobenen Mängeleinwände weitestgehend unbegründet sind.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_16

Der Sachverständige T und die von ihm hinzugezogenen weiteren drei Sachverständigen kommen in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Mängelbeseitigungsaufwand bei gut 2.000,00 Euro liegt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_17

Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 02.03.2011 in dem Hauptsacheverfahren die Mängelbeseitigungskosten mit „mindestens 30.000,00 Euro“ angegeben.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_18

Gestützt auf diese Behauptung, deren Richtigkeit durch das Gutachten im Hauptsacheverfahren widerlegt ist, behält der Verfügungsbeklagte - objektiv zu Unrecht - einen Betrag von fast 20.000,00 Euro ein.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_19

Soweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben bzw. hätte gar nicht erst erlassen werden dürfen, weil eine Gefährdung des zu sichernden Anspruches nicht dargelegt sei, vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_20

Es ist zwar richtig, dass nach herrschender Auffassung, der die Kammer folgt, die Gefährdungsvermutung nach § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt werden kann.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_21

Soweit der Verfügungsbeklagte die Auffassung vertritt, aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Erstellung der Schlussrechnung und Beantragung der einstweiligen Verfügung sei vorliegend die Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt und es hätte seitens der Verfügungsklägerin der besonderen Darstellung ihres Sicherungsbedürfnisses bedurft, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_22

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die vom Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm maßgeblich bezüglich des Eilbedürfnisses des Bauhandwerkers auf den Zeitablauf abstellen. Dies ist aber vor allem nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.12.1999 (22 U 170/99) nicht das einzige, ausschließlich maßgebliche Kriterium.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_23

In dieser Entscheidung heißt es u.a.: „Ausgehend vom Zweck der Bauhandwerkersicherungshypothek, die einen Ausgleich für die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers bilden soll, könnte nach so langer Zeit Eilbedürftigkeit, die die Belastung des Grundstückes aufgrund nur summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen würde, nur noch unter besonderen Umständen bejaht werden.“

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_24

Der vom Oberlandesgericht entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegend zu entscheidenden maßgeblich dadurch, dass es hier sich um eine lediglich summarische Prüfung - wie üblicherweise im einstweiligen Verfügungsverfahren - nicht handelt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_25

Vorliegend hat die Kammer aufgrund des Gutachtens im Hauptsacheverfahren hinreichend sichere Kenntnis davon, dass die vom Verfügungsbeklagten erhobenen Mängelrügen, aufgrund derer er die Zahlung des Restwerklohnes verweigert, weitestgehend unbegründet sind.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_26

Aufgrund dieser besonderen Situation ist nach Auffassung der Kammer vorliegend von einer Gefährdung des Anspruches auszugehen, ohne dass es hierzu eines weiteren Vortrages der Verfügungsklägerin bedürfte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-29/1-o-164-12#rd_27

Wer ohne objektiv rechtfertigenden Grund einen Betrag von knapp 20.000,00 Euro einbehält, der gefährdet nach Auffassung des Gerichtes die Durchsetzung dieses Anspruchs, ohne dass es dazu noch weiterer Darlegungen seitens der Verfügungsklägerin bedürfte.

51

Insofern besteht aufgrund der vorliegend feststehenden Umstände nach Auffassung der Kammer die Vermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB fort.

52

Diese Vermutung ist durch den Verfügungsbeklagten weder erschüttert noch widerlegt.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

54

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.