Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/899#abs-1 (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/899#abs-2 (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Wird zitiert von 93 Entscheidungen zu § 899 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 02.01.2012 – 2 Wx 240/11
- BGH, 07.03.2013 – V ZB 83/12Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des Betroffenen
- OLG Hamm, 19.06.2017 – 5 W 63/17Zitiert von 1
- KG, 01.04.2010 – 2 W 36/10Zitiert von 5
- BVerfG, 07.11.2002 – 1 BvR 854/02
- BFH, 30.08.2010 – VII B 83/10(Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei hinreichendem Vollstreckungsschutz durch das Zivilrecht - Aufnahme eines aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
- KG, 12.01.2026 – 2 U 74/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 899 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.