Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/899#abs-1 (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/899#abs-2 (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 899 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 02.01.2012 – 2 Wx 240/11
- BGH, 07.03.2013 – V ZB 83/12Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des Betroffenen
- LG Mönchengladbach, 06.05.2022 – 2 O 64/22
- OLG Hamm, 19.06.2017 – 5 W 63/17Zitiert von 1
- KG, 01.04.2010 – 2 W 36/10Zitiert von 6
- BVerfG, 07.11.2002 – 1 BvR 854/02
Zuletzt entschieden
- KG, 07.09.2026 – 2 W 51/26GmbH-Recht: Voraussetzungen der Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einziehung von Geschäftsanteilen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 899 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 899 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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