Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 899 Eintragung eines Widerspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund93 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/899#abs-1 (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/899#abs-2 (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

§ 898 § 900