Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Stand: 10.06.2019
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 874 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.06.2020 – 15 W 277/19
- BGH, 01.10.2020 – V ZB 51/20Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: Eintragung in das Grundbuch oder Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung; Nachweis der Einigung zwischen Eigentümer und BerechtigtemZitiert von 9
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- BGH, 06.11.2014 – V ZB 131/13Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; Pflicht des Grundbuchamts zu einem Klarstellungsvermerk bei Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung über den gesetzlich zulässigen Umfang hinausZitiert von 27
- BGH, 17.12.2021 – V ZR 44/21Grunddienstbarkeit: Erfordernis der Eintragung eines Rechts zum Aufenthalt auf dem dienenden Grundstück im GrundbuchZitiert von 5
- BGH, 23.03.2023 – V ZR 113/22Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf Nutzungsentschädigung eines WohnungsberechtigtenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.04.2026 – 5 U 76/25
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 874 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 874 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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