Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 875 Aufhebung eines Rechts
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 116
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 – 5 W 98/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2025 – III ZR 18/24Ansprüche bei verfrühter Löschung einer AuflassungsvormerkungZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 03.04.2025 – 3 U 2360/24
- OLG Bamberg, 26.02.2025 – 3 Wx 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 875 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/875#abs-1 (1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/875#abs-2 (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.