Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 875 Aufhebung eines Rechts
Stand: 29.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/875#abs-1 (1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/875#abs-2 (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 875 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale ErhaltungssatzungZitiert von 15
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 – 5 W 98/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2025 – III ZR 18/24Ansprüche bei verfrühter Löschung einer AuflassungsvormerkungZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 03.04.2025 – 3 U 2360/24
- OLG Bamberg, 26.02.2025 – 3 Wx 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 875 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 875 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.