Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund102 Entscheidungen

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

←§ 1026 →§ 1028