Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1023 Verlegung der Ausübung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 02.05.2014 – 12 U 156/13Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 02.07.2013 – 3 U 1442/12Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 31.05.2013 – 2 O 417/12Zitiert von 1
- BGH, 12.12.2014 – V ZR 36/14Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines Geh- und Fahrrechts auf einen anderen GrundstücksteilZitiert von 3
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.06.2016 – VfGBbg 95/15
- BGH, 04.12.2015 – V ZR 22/15Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit für das nunmehr belastete Grundstück; schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an neuer StelleZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 8 B 22.2017
- OLG Brandenburg, 03.07.2025 – 5 U 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1023 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1023#abs-1 (1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1023#abs-2 (2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.