Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1023 Verlegung der Ausübung

Stand: 10.06.2019

Bund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1023#abs-1 (1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1023#abs-2 (2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 1022 § 1024