Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 84 Stiftungsorgane
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 13.10.2017 – 13 K 641/14 KZitiert von 1
- BFH, 17.09.2003 – I R 85/02Zitiert von 7
- BFH, 06.06.2019 – V R 50/17Zur Körperschaftsteuerpflicht von StiftungenZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25
- BFH, 16.02.2011 – X R 46/09(Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB)Zitiert von 5
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2025 – 1 S 184/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 31.01.2025 – L 22 BA 89/24
- VG Freiburg, 21.01.2025 – 10 K 693/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-1 (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-3 (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-4 (4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-5 (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.