Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 84 Stiftungsorgane

Stand: 01.07.2023

Bund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-1 (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-3 (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-4 (4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-5 (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 83c § 84a