Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 84 Stiftungsorgane
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-1 (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-3 (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-4 (4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/84#abs-5 (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 84 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 13.10.2017 – 13 K 641/14 KZitiert von 1
- BFH, 17.09.2003 – I R 85/02Zitiert von 7
- BFH, 06.06.2019 – V R 50/17Zur Körperschaftsteuerpflicht von StiftungenZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25Zitiert von 1
- BFH, 16.02.2011 – X R 46/09(Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung keine Sonderausgabe des Erblassers - Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG - Abfluss einer Ausgabe des Erblassers - Fiktion des § 84 BGB)Zitiert von 7
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2025 – 1 S 184/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 31.01.2025 – L 22 BA 89/24
- VG Freiburg, 21.01.2025 – 10 K 693/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.