Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Änderungsverlauf
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21.03.2013 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I 556)
BGBl. 2013 I S. 556
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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