Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 16.08.2018 – 11 K 372/13Einkünfte aus Kapitalvermögen: Vorliegen einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung bei Einbringung nießbrauchbelasteter GmbH-Anteile KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- FG Münster, 04.07.2013 – 3 K 1309/12 Erb
- FG Münster, 04.07.2013 – 3 K 1804/12 Erb
- FG Saarland, 07.10.2004 – 1 V 266/04
- BGH, 21.01.2015 – VIII ZR 51/14Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach KenntniserlangungZitiert von 13
- BGH, 11.05.2011 – VIII ZR 114/10Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis des Gerichts für Zustellung durch Aufgabe zur Post: Beginn der Einspruchsfrist nach Versäumnisurteil bei unzulässiger InlandszustellungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2024 – II R 41/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer)
- BFH, 20.11.2024 – II R 42/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer)
- BFH, 20.11.2024 – II R 38/22Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und SchenkungsteuerZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1068 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1068#abs-1 (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1068#abs-2 (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.