Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1068#abs-1 (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1068#abs-2 (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

§ 1067 § 1069