§ 109 Beschlussfassung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-2 (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-3 (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-4 (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 109 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 400/12Zitiert von 2
- LG Hagen, 30.08.2005 – 21 O 54/05
- LG Hannover, 14.09.2023 – 21 O 55/22
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 500/14Zitiert von 6
- SG Lüneburg, 07.07.2009 – S 2 U 170/04
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – U (Kart) 14/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.