§ 109 Beschlussfassung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 400/12Zitiert von 2
- LG Hagen, 30.08.2005 – 21 O 54/05
- LG Hannover, 14.09.2023 – 21 O 55/22
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 500/14Zitiert von 6
- SG Lüneburg, 07.07.2009 – S 2 U 170/04
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 64/23Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des AbstimmungsverfahrensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – U (Kart) 15/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-2 (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-3 (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-4 (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.