Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 109 Beschlussfassung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-2 (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-3 (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/109#abs-4 (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

§ 108 § 110