Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 117 Wettbewerbsverbot

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/117#abs-1 (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/117#abs-2 (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

§ 116 § 118