§ 117 Wettbewerbsverbot
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/117#abs-1 (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/117#abs-2 (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 117 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.12.2013 – 18 U 218/11Zitiert von 7
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OLG Hamm, 18.09.2019 – 8 U 35/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.08.2025 – 8 U 131/23
- BGH, 04.10.2004 – II ZR 356/02Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 23.01.2024 – 49 O 142/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 – 20 U 55/22
- OLG Hamm, 04.11.2024 – 8 U 122/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.