Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BFH, 15.11.2022 – IX R 4/20Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte - Quotennießbrauch an einem GesellschaftsanteilZitiert von 1
- OLG Hamm, 27.12.1976 – 15 W 72/76
- BGH, 20.05.2016 – V ZB 142/15Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an einer GbRZitiert von 13
- OLG Stuttgart, 28.01.2013 – 8 W 25/13Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 – 5 K 567/02
- BGH, 26.01.2012 – IX ZR 191/10(Insolvenzrecht: Absonderungsrecht des Gläubigers eines vor Insolvenzeröffnung gepfändeten Anspruchs auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach Ausübung des Kündigungsrechts)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG München, 07.11.2024 – M 8 SN 24.5939Zitiert von 1
- BFH, 06.11.2019 – II R 34/16Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen - Schenkung eines Kommanditanteils unter VorbehaltsnießbrauchZitiert von 19
- OLG Oldenburg, 09.03.2015 – 12 W 51/15 (HR)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1071 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1071#abs-1 (1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1071#abs-2 (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.