§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 24.02.2022 – 16 T 277/21
- BGH, 21.12.2015 – I ZB 107/14Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter Zahlungsplan; Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Eintragungsanordnung und einer Entscheidung über den WiderspruchZitiert von 20
- LG Braunschweig, 11.11.2014 – 5 T 428/14
- AG Bonn, 16.04.2014 – 24 M 579/14
- LG Darmstadt, 17.04.2019 – 5 T 212/19
- AG Zeitz, 28.02.2019 – 14 M 51/19
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 03.06.2025 – B 8 S 25.426Zitiert von 1
- BGH, 04.04.2024 – I ZB 64/23Verpflichtung zur Nutzung des beA bei Tätigwerden eines Anwalts in eigener VollstreckungssacheZitiert von 9
- VGH Bayern, 26.07.2022 – 22 ZB 22.294Zitiert von 3
39 Entscheidungen zu § 882d ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 882d ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882d#abs-1 (1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882d#abs-2 (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882d#abs-3 (3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.