§ 119 Verzinsungspflicht
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/119#abs-1 (1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/119#abs-2 (2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 119 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 05.04.2023 – 7 U 6538/20
- OLG München, 18.07.2018 – 7 U 4225/17Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 500/14Zitiert von 6
- LG Wuppertal, 31.10.2013 – 4 O 286/12Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2007 – II ZR 245/05GmbH & Co. KG: Abdeckung der Feststellung des Jahresabschlusses durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2023 – 5 U 116/22
- LG Hagen, 07.07.2023 – 21 O 26/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.