§ 119 Verzinsungspflicht
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- OLG München, 05.04.2023 – 7 U 6538/20
- OLG München, 18.07.2018 – 7 U 4225/17Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 10.08.2016 – 2 U 500/14Zitiert von 6
- LG Wuppertal, 31.10.2013 – 4 O 286/12Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2007 – II ZR 245/05GmbH & Co. KG: Abdeckung der Feststellung des Jahresabschlusses durch eine allgemeine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
68 Entscheidungen zu § 119 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/119#abs-1 (1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/119#abs-2 (2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.