Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675c Zahlungsdienste und E-Geld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2012 – XI ZR 290/11Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift in Ansehung neuen ZahlungsdiensterechtsZitiert von 41
- OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 17 U 823/20Zitiert von 6
- BGH, 28.07.2015 – XI ZR 434/14Inhaltskontrolle für Allgemeine Sparkassenbedingungen: Nichtigkeit einer Entgeltbestimmung für BuchungspostenZitiert von 68
- LG Bonn, 13.04.2017 – 17 O 77/15Zitiert von 1
- LG Heilbronn, 20.10.2015 – Bm 6 O 128/15
- BGH, 18.06.2019 – XI ZR 768/17Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen KostenZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 – 17 U 113/23
- LG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 O 64/24
92 Entscheidungen zu § 675c BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675c#abs-1 (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675c#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675c#abs-3 (3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675c#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.