Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675k Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 20.10.2015 – XI ZR 166/14Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle bei einer Entgeltklausel für die Ausstellung einer ErsatzbankkarteZitiert von 33
- KG, 09.08.2023 – 26 U 129/21
- OLG Bremen, 30.08.2024 – 1 U 32/24Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 30.08.2024 – 1 U 32/24
- BGH, 04.02.2025 – XI ZR 161/23Wirksamkeit von Klauseln zu "Negativzinsen" auf Spareinlagen sowie von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PINZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 19.07.2012 – I-6 U 195/11
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 10 U 108/23
- OLG Bremen, 15.04.2024 – 1 U 47/23Zitiert von 11
- LG Bonn, 13.03.2024 – 2 O 204/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675k BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675k#abs-1 (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675k#abs-2 (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675k#abs-3 (3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.