Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 248 § 18 Informationspflichten Dritter
Stand: 10.06.2019
Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.