Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 248 § 18 Informationspflichten Dritter

Stand: 10.06.2019

Bund

Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen kann, von diesem für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Art 248 § 17a Art 248 § 19