Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 248 § 17 Informationspflichten des Zahlungsempfängers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/248-17#abs-1 (1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsinstruments in einer anderen Währung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Zahlungsempfänger dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/248-17#abs-2 (2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.