Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675?asof=2021-01-21#abs-1 (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675?asof=2021-01-21#abs-2 (2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675?asof=2021-01-21#abs-3 (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Wird zitiert von 2.456 Entscheidungen zu § 675 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 – 12 U 216/22Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2018 – 2-25 O 125/17
- OLG Hamm, 07.07.2015 – 28 U 189/13Zitiert von 4
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 03.08.2004 – 4 U 470/03 - 83
Zuletzt entschieden
- OLG München, 25.09.2026 – 36 U 171/26 eKapitalbeschaffung: Qualifizierung eines Vertrags über die Beschaffung von Finanzierungskapital durch ein verflochtenes Unternehmen als Geschäftsbesorgungsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 09.09.2026 – 12 CE 26.1665Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschwerde nach Vollzug der einstweiligen Anordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Bremen, 07.09.2026 – 3 W 10/26Wohnungseigentumsrecht: Fortwirkung der Verwalterbestellung bei Anwachsung und Rechtsformwechsel der Verwaltergesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.10.2013. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 15.08.2024 (siehe Fassungen).
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 675 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714)
BGBl. 2013 I S. 3714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.