Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 671 Widerruf; Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 671 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 10.03.2010 – 9 U 93/09 - 1
- OVG NRW, 31.05.2016 – 16 A 172/13
- BGH, 04.03.2015 – XII ZR 61/13Anwendbarkeit der Regelungen des Auftragsrechts nach Scheitern einer Ehe: Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten aus der Bestellung dinglicher Sicherheiten für einen Kredit des anderen Ehegatten und/oder auf Vorlage eines Tilgungsplans nach UmschuldungZitiert von 3
- AG Steinfurt, 09.05.2017 – 10 F 404/16
- LG Köln, 08.10.2008 – 28 O 302/08Zitiert von 2
- AG Essen, 28.10.1993 – 23 C 548/93
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 30.09.2025 – 3 SLa 139/25
- BGH, 23.07.2025 – XII ZA 16/25Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 671 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/671#abs-1 (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/671#abs-2 (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/671#abs-3 (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.