Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675a Informationspflichten
Stand: 10.06.2019
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 675a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 190/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 188/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 187/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 186/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines KreditinstitutsZitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 21.09.2018 – 2-03 O 25/18
- BGH, 29.06.2021 – XI ZR 46/20Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes für Überziehungskredite
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 19.12.2022 – B 8 K 20.610
- AG Bonn, 28.06.2022 – 116 C 44/21
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2019 – 6 U 174/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 675a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233)
BGBl. 2016 I S. 233
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.