Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675a Informationspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 186/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines KreditinstitutsZitiert von 6
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 187/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 190/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- BGH, 23.02.2010 – XI ZR 188/09Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
- LG Frankfurt am Main, 21.09.2018 – 2-03 O 25/18
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2019 – 6 U 174/18
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 19.12.2022 – B 8 K 20.610
- BGH, 29.06.2021 – XI ZR 46/20Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes für Überziehungskredite
- BGH, 11.06.2015 – 1 StR 368/14Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in SpielhallenZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.