Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 674 Fiktion des Fortbestehens

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

§ 673 § 675