Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
Stand: 10.06.2019
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 663 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 09.03.1999 – 28 U 14/98
- OLG Brandenburg, 09.10.2012 – 11 U 144/11Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.12.2018 – 5 U 279/18
- OVG NRW, 20.06.2016 – 12 E 790/15
- LG Bonn, 09.12.2009 – 2 O 198/09
- OLG Karlsruhe, 27.08.2004 – 16 W 1/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 663 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.