Rechtsprechung / LG Köln / 23. Zivilkammer / 2026

LG Köln Urteil vom 01.07.2026 – 23 O 371/25

23. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0701.23O371.25.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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T A T B E S T A N D:

Gegenstand der vorliegenden, am 03.12.2025 eingereichten und der Beklagten am 29.12.2025 zugestellten, Klage sind (Regress-) Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag gemäß den §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG. Dem liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde:

T. (im folgenden Versicherungsnehmer) unterhielt bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung und erhob, vertreten durch die Beklagte, die seinerzeit noch als „W. PartG mbB“ firmierte, vor dem Landgericht Tübingen Klage gegen die I. Krankenversicherung (4 O 478/20). Gegenstand der dort am 09.12.2020 eingereichten Klage waren Beitragsanpassungen der I. Krankenversicherung im Zeitraum 2011 bis einschließlich 2020. Die Klage war gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragsanpassungen und auf Rückzahlung der vermeintlich unrechtmäßig erhobenen Erhöhungsanteile, nebst der Feststellung der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen. Durch Urteil des LG Tübingen vom 30.07.2021 wurde festgestellt, dass die Beitragsanpassungen der I. Krankenversicherung zu den Stichtagen 01.01.2011, 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksam sind. Die I. Krankenversicherung wurde zur Rückzahlung eines Betrages von 1511,13 € nebst Zinsen verurteilt, und es wurde eine bestimmte Feststellung zur Herausgabe von Nutzungen getroffen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden schließlich dem Versicherungsnehmer zu 81 % und der I. Krankenversicherung zu 19 % auferlegt. Die gegen das vorerwähnte Urteil von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte und unter dem Datum des 05.11.2021 begründete Berufung wurde nach Hinweisen des OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 09.11.2021 (7 U 324/219) von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.01.2022 zurückgenommen. Aufgrund der vorstehenden Umstände war die Klägerin als Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers zu bestimmten Zahlungen verpflichtet, die sie im Einzelnen zu den Seiten 16 und 17 der Replik vom 15.04.2026 auflistet (Bl. 141 f. d.A.).

Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht geltend, wobei sie, die Klägerin, im Kontext von einer umfassenden, jedenfalls sekundären Darlegungslast der Beklagten betreffend die tatsächlichen Umstände der Anwaltshaftung ausgeht. Im Wesentlichen macht die Klägerin folgendes geltend:

Sie bestreitet zunächst eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beklagten durch den Versicherungsnehmer des Vorprozesses. Ein von der Beklagten als Vollmacht bezeichnetes Dokument (Anlage O. 2 = Bl. 168 d.A.) weise keine wirksame Unterschrift aus. Es werde bestritten, dass es sich vorliegend um eine Beauftragung durch den Versicherungsnehmer in der konkreten Angelegenheit handele.

Im Übrigen hätte die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Rechtsanwendung feststellen müssen, dass die Rechtsverfolgung (jedenfalls teilweise) keine Aussicht auf Erfolg haben würde, zumal die im Vorprozess geltend gemachten Zahlungsansprüche überwiegend verjährt gewesen seien. Die gestellten Feststellungsanträge hätten „spätestens“ nach Zustellung der Klageerwiderung für erledigt erklärt werden müssen, wodurch nachmalig geringere Gebühren angefallen wären. Betreffend den Tatbestand des § 203 Abs. 5 VVG sei die Rechtslage durch die Urteile des BGH vom 16.11.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) „abschließend“ geklärt gewesen, so dass erkennbar gewesen sei, welche Beitragsanpassungen der I. Krankenversicherung formell wirksam gewesen seien. Solche Beitragsanpassungen hätte die Beklagte daher im Vorprozess nicht mehr angreifen dürfen.

Überhaupt habe die Beklagte ihren Mandanten und Versicherungsnehmer der Klägerin fehlerhaft beraten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. September 2021, IX ZR 165/19) bestehe eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, ende zudem nicht mit deren Einleitung. Verändere sich nämlich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, müsse der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Unabhängig davon habe die Beklagte es im Kontext versäumt, ihrem Mandanten „den sichersten Weg“ aufzuzeigen, wozu sie jedoch nach höchstrichterlicher Rspr. (BGH, Urteil vom 13.06.2013, IX ZR 155/11) verpflichtet gewesen sei. Hätte sie das getan, hätte sie feststellen müssen, dass die Rechtsverfolgung (teilweise) keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.836,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, das tatsächliche Klagevorbringen sei vollständig unschlüssig. Es fehle an den „auch nur rudimentärsten Darstellungen zum Bezugsverfahren“. Aus einer Klage wie der vorliegenden müsse sich, um die Mindestanforderungen der Schlüssigkeit zu erfüllen, u.a. wenigstens hervorgehen, wann der Mandatsvertrag zu welchen Bedingungen geschlossen, wann durch den beklagten Rechtsanwalt welche Anträge unter welcher rechtlichen und tatsächlichen Begründung gegen welche Beklagtenpartei bei Gericht anhängig gemacht worden seien, welcher Streitwert festgesetzt worden sei und wie sich der Streitwert zusammensetzt habe (Wert der einzelnen Anträge), schließlich aus welchen Gründen das Verfahren verloren gegangen und aus welchen Gründen es aussichtslos gewesen sein soll. All das lasse das Klagevorbringen vermissen, zumal die Klägerin einem grundsätzlichen Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungslast unterliege, welche in Wirklichkeit umfänglich bei ihr, der Klägerin, liege. Es bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Denn die Klägerin sei tatsächlich und rechtlich unschwer in der Lage, sich die vermeintlich fehlenden Informationen von ihrem Versicherungsnehmer und/oder durch Akteneinsicht in den Vorprozess zu verschaffen, was nicht geschehe, jedenfalls nicht in substantiierter Form. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Seiten 20 und 21 der Klageerwiderung (Bl. 75 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Hinweise erteilt in Beschlüssen vom 18.02.2026 (Bl. 86 f. d.A.) und vom 23.04.2026 (Bl. 269 f. d.A.), sowie in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2026.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Die Klage ist nicht begründet. Im Einzelnen gelten folgende Feststellungen und Überlegungen:

Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche aus einer schuldhaften Pflichtverletzung des zwischen ihrem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages gemäß den § 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG. Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB bestehen ebenfalls nicht. Das tatsächliche Klagevorbringen zu solchen Ansprüchen ist im vollen Umfang unschlüssig.

Von einer Aktivlegitimation der Klägerin und einer Passivlegitimation der Beklagten ist indes auszugehen:

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Behauptung in Zweifel zieht, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger des Vorprozesses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles rechtsschutzversichert gewesen sei, ist dies vor dem Hintergrund des insgesamt vorgetragenen Lebenssachverhalts ohne jede Substanz, und kann als Sachvortrag nicht ernsthaft gemeint sein. Die Beklagte, respektive ihre Rechtsvorgängerin (dazu sogleich), hat betreffend den Vorprozess unter Mitteilung der Versicherungsscheinnummer eine Deckungszusage der Klägerin eingeholt, die dann auch erteilt worden ist. Zudem sind mannigfache Zahlungen auch im vorliegenden Versicherungsfall aus dem (Rechtsschutz-) Versicherungsvertrag an die Beklagte erfolgt. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt.

Umgekehrt ist von einer Passivlegitimation der Beklagten auszugehen. Es ist aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Beklagte nach ihrer Neugründung im Jahre 2020 Ende 2021/Anfang 2022 sämtliche Mandate der in Rede stehenden Partnerschaftsgesellschaft mbB aus Verfahren in Beitragsanpassungen übernommen hat und damit in diesem Kontext eine Rechtsnachfolge gegeben ist.

Im Übrigen gilt:

Soweit die Klägerin zunächst bestreitet, dass die Beklagte, respektive ihre Rechtsvorgängerin, vom Versicherungsnehmer ordnungsgemäß bevollmächtigt worden ist, geht dieser Angriff ins Leere. Die Klägerin legt selbst eine vom Versicherungsnehmer eigenhändig unterschriebene Vollmacht vor (Anlage O. 2 = Bl. 168 d.A.), deren Echtheit nicht bestritten wird. Zwar weist diese Vollmacht vom 00.00.0000 nach ihrem Wortlaut keine konkrete Rechtssache aus (wohl allerdings entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine Bevollmächtigung „in allen Instanzen“). Doch ist der Bezug zum sodann geführten Vorprozess aufgrund der Deckungsanfrage vom 00.00.0000, mit der die Vollmacht der Klägerin vorgelegt worden ist (Anlage O. 12 = Bl 262 d.A.), zeitlich und sachlich klar gegeben, und ein solcher Bezug war offenbar auch für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, da ansonsten nicht zu erklären wäre, weshalb sie Deckungsschutz erteilt hat. Von sämtlichen Prüfungspflichten, zumal von denen im wohlverstandenen eigenen Interesse, wird die Klägerin als Rechtsschutzversicherung auch nicht durch die noch darzustellende höchstrichterliche Rspr. entbunden.

Ansonsten ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Behauptung, die Beklagte habe von Anfang an, das heißt hier mit Klageeinreichung beim LG Tübingen am 09.12.2020, einen aussichtslosen, respektive teilweise aussichtslosen Rechtsstreit geführt, nicht im Ansatz dargetan. Insoweit nimmt die Kammer zunächst auf die in den Beschlüssen vom 18.02.2026 und 23.04.2026, sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise Bezug. Es ist mitnichten so gewesen, dass die Rechtslage betreffend den Tatbestand des § 203 Abs. 5 VVG durch die Urteile des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) vollständig und abschließend geklärt war. Das kann die Kammer, die mit weit über 1000 Verfahren in Beitragsanpassungen befasst war und in einem erheblichen Umfang immer noch ist, guten Gewissens zum Ausdruck bringen. Der BGH hat in den vorerwähnten Urteilen lediglich Beitragsanpassungen der I. Krankenversicherung betreffend die Stichtage 01.0.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 bewertet und die weitere Klärung im Kontext dem „Tatrichter“ überlassen (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rdn. 38). Zu welch unsicherer, und eben keineswegs sicherer, Rechtslage das allerdings geführt hat, zeigt exemplarisch die Bewertung der Mitteilungsschreiben der M. Krankenversicherung, welche der 9. und 20. Zivilsenat des OLG Köln nach den Urteilen des BGH vom 16.12.2020 bis einschließlich Stichtag 01.01.2018 in st. Rspr. zunächst für unwirksam gehalten haben, bis schließlich der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 17.01.2024 (IV ZR 419/22) nach Zulassung einer Revision durch das OLG München (Urt. Vom 17. November 2022, 14 U 3177/22) das Gegenteil verkündet hat. Aber selbst bezogen auf die Mitteilungsschreiben der I. Krankenversicherung, die vorliegend im Vorprozess verklagt worden ist, war die Rechtslage durch die oben zitierten Urteile des BGH vom 16.12.2020 keinesfalls „abschließend“ geklärt, wie die weitere Kasuistik belegt (vgl. exemplarisch das Urteil des BGH vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, in welchem der BGH die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung der I. Krankenversicherung zum Stichtag 01.01.2012 ausgesprochen hat, was angesichts der formellen Unwirksamkeit zeitlich nachfolgender Beitragsanpassungen nicht unbedingt zu erwarten war).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das LG Tübingen im Vorprozess die angegriffenen Beitragsanpassungen der I. Krankenversicherung betr. die Stichtage 01.01.2011. 01.01.2014 und 01.01.2015 mit Recht für formell unwirksam gehalten und der von der Beklagten erhobenen Klage in einem nicht unerheblichen Umfang stattgegeben hat. Die Beklagte hat hiergegen ausschließlich im Hinblick auf Ansprüche, die wegen der vom LG Tübingen angenommenen, ab Zugang der Mitteilungsschreiben nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB laufenden dreijährigen Verjährung abgewiesen worden waren, Berufung eingelegt, und zwar nur bezogen auf die Beitragsanpassungen, die das LG Tübingen gemäß § 203 Abs. 5 VVG mit Recht für unwirksam gehalten hatte. Diese zeitlich vor dem Urteil des BGH vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20) beim OLG Stuttgart eingelegte Berufung (7 U 324/21), hat die Beklagte nach einem Hinweisbeschluss des Senats vom 09.11.2021 mit Schriftsatz vom 03.01.2022 zurückgenommen, und zwar offensichtlich nach zutreffender Auswertung und Bewertung des vorerwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs. Dieses anwaltliche Verhalten ist in keiner Weise zu beanstanden, wobei offenbleiben kann, ob die Beklagte zur Vermeidung von Regressansprüchen überhaupt zur Rücknahme der Berufung verpflichtet war.

Der Beklagten kann ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der im Jahre 2020 eingereichten Klage Ansprüche geltend gemacht hat, die nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20) verjährt waren. Zwar hat der BGH in dem vorerwähnten Urteil entschieden, dass betreffend die Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen in der privaten Krankenversicherung keine „unsichere und zweifelhafte Rechtslage“ in einer derartigen Gewichtung vorgelegen hat, dass sie zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns geführt hätte (a.a.O., Rdn. 43 ff.). Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass vor dem Urteil des BGH vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) überhaupt keine Unsicherheit bei der Beurteilung der einschlägigen Rechtsfrage bestanden hat. Die Rechtsfrage, deren Klärung dem BGH immerhin eine Veröffentlichung mit mehreren Leitsätzen in der amtlichen Entscheidungssammlung wert war (BGHZ 232, 41), war vielmehr offen und wurde durchaus kontrovers diskutiert. Zudem hat der BGH in seinem Urteil bei seiner Beurteilung eine weitere Differenzierung für Klageeinreichungen zeitlich vor und nach dem 16.12.2020 mindestens angedeutet (vgl. a.a.O., Rdn. 45), und ist die einschlägige Rechtsfrage im Hinblick auf den konkurrierenden Rückforderungsanspruch des § 280 Abs. 1 BGB überhaupt erst mit Hinweisbeschlüssen des BGH vom 25.10.2023 (IV ZR 310/20 und IV ZR 320/22) endgültig und „abschließend“ entschieden worden.

Der Beklagten kann schließlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die auf Unwirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen gerichteten Feststellungsanträge „spätestens“ nach Zustellung der Klageerwiderung für erledigt erklären müssen, wodurch nachmalig geringere Gebühren angefallen wären, was nicht geschehen sei. In diesem Kontext darf darauf hingewiesen werden, dass jener Tatbestand (Heilung formeller Mängel durch Zustellung der Klageerwiderung nach Maßgabe der Frist zu § 203 Abs. 5 VVG) exakt der vielfach bemühten Grundsatzentscheidung des BGH im Urteil vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) zu Grunde lag. Indes hat der BGH im vorerwähnten Urteil keinen Anlass gesehen, das Fehlen einer Erledigungserklärung zu monieren, sondern hat im Tenor seines Urteils in Übernahme der gesamten Antragsstruktur der Rechtsanwaltskanzlei, welche die Verfahren der Beitragsanpassung Ende 2017 massenhaft in Gang gesetzt hat, die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen für die Vergangenheit ausgesprochen (vgl. Tenor zu 1. und Rdn. 41 am Ende).

Eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten gegenüber ihrem Mandanten und Versicherungsnehmer ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen:

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfenden rechtlichen Beratung und Belehrung des Mandanten verpflichtet ist, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Dazu hat er dem Auftraggeber den „sichersten“ Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021, IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324). Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten. Die erforderliche Beratung richtet sich dabei nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beratung. Der Rechtsanwalt hat seiner Beratung in der Regel die zu diesem Zeitpunkt geltende höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde zu legen, selbst wenn er sie für falsch erachtet (BGH, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine fehlerhafte Beratung bereits im Ansatz nicht schlüssig dargetan. Es kann bereits, wie ausführlich dargelegt, bei allen streitgegenständlichen Rechtsfragen des Vorprozesses nicht davon die Rede sein, dass die Klageerhebung „praktisch aussichtslos“ war. An die Annahme einer solche Aussichtslosigkeit sind im Kontext hohe Anforderungen zu stellen, wie der BGH an anderer Stelle (Engreifen des Anscheinsbeweises) jüngst erneut klargestellt hat (Urt. vom 16.05.2024, IX ZR 38/23, NJW 2024, 3290, Leitsatz): „Fehlt es an einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung der für die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung maßgeblichen Frage, setzt eine zum Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten des rechtsschutzversicherten Mandanten führende objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung voraus, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten aus der maßgeblichen Sicht ex ante in jeder Hinsicht unzweifelhaft war“.

An einer solchen „in jeder Hinsicht unzweifelhaften“ Beurteilung der Erfolgsaussichten, an der sich die Beratungspflichten ausrichten müssten, fehlt es ganz augenscheinlich. Im Übrigen muss festgestellt werden, dass die Klägerin eine Falschberatung ihres Versicherungsnehmers durch die Beklagte lediglich ins Blaue hinein behauptet. Zur konkreten Beratung wird indes nicht substantiiert vorgetragen. Dazu aber wäre die Klägerin jedoch unschwer tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen, hat sie doch im Kontext aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Einen solchen Anspruch will die Klägerin nunmehr gemäß ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.05.2026 durch die Versendung von, inhaltlich allerdings überzogenen und eher verwirrenden, Fragebögen wahrgenommen haben. Indes muss sie einräumen, dass eine Antwort ihres Versicherungsnehmers im vorliegenden Fall nicht vorliegt (Seite 7 des vorerwähnten Schriftsatzes = Bl. 368 d.a.). Rückschlüsse aus vermeintlichen „ersten Rückläufern“ anderer Versicherungsnehmer ersetzen keinen substantiierten Sachvortrag (scil.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 7836,17 €