Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650u Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650u#abs-1 (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650u#abs-2 (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 650u BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.11.2022 – 24 U 49/21Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 15.07.2025 – 19 U 128/24
- BGH, 11.11.2022 – V ZR 213/21Wohnungseigentumsrecht: Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Nachbesserung; Nachbesserung wegen Altlastenverdacht; arglistiges Verschweigen von AltlastenZitiert von 36
- KG, 16.07.2024 – 21 U 131/23
- LG Krefeld, 26.06.2024 – 7 O 216/23
- LG Frankfurt am Main, 28.12.2021 – 2-20 O 51/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.01.2026 – 23 U 155/23
- OLG Köln, 17.12.2025 – 11 U 7/24Zitiert von 1
- LG Aachen, 03.06.2025 – 7 O 212/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650u BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.