Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650p#abs-1 (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650p#abs-2 (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

§ 650o § 650q