Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2021 – 21 U 53/20
- BGH, 17.11.2022 – VII ZR 862/21Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags durch den Besteller: Umfang des Vergütungsanspruchs hinsichtlich nicht erbrachter LeistungenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.05.2022 – 29 U 94/21Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 23.07.2024 – 12 U 158/23
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- OLG Düsseldorf, 20.06.2023 – 21 U 191/22
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 18.03.2025 – 10 U 107/24
- OLG Nürnberg, 14.02.2025 – 6 U 1787/24 Bau
- LG Nürnberg-Fürth, 09.08.2024 – 17 O 511/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650p BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650p#abs-1 (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650p#abs-2 (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.