Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 632a Abschlagszahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 137
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 15.07.2025 – 19 U 128/24
- BGH, 08.11.2012 – VII ZR 191/12Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel über die Fälligkeit und Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Bauvertrag mit einem VerbraucherZitiert von 11
- AG Gengenbach, 22.11.2016 – 1 C 71/15
- LG Wiesbaden, 07.02.2014 – 1 O 139/13
- OLG Frankfurt am Main, 10.08.2018 – 8 U 109/14Zitiert von 1
- BGH, 22.03.2007 – VII ZR 268/05Bauträgervertrag: Rechtsfolgen einer gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstoßenden Zahlungsvereinbarung; Ersetzung der vertraglichen Regelung durch § 641 Abs. 1 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LG Stralsund, 05.03.2026 – 3 HK O 8/25
- OVG Schleswig, 12.01.2026 – 6 KN 4/24Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 24.09.2025 – 10 K 459/23 G, F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 632a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632a#abs-1 (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/632a#abs-2 (2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.