Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Stand: 10.06.2019
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 650t BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 23.07.2024 – 12 U 158/23
- OLG Schleswig, 04.10.2023 – 12 U 25/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.12.2022 – 7 U 3/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 650t eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
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