Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650q Anwendbare Vorschriften
Stand: 20.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650q#abs-1 (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650q#abs-2 (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 650q BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 05.01.2021 – 27 W 1054/20Zitiert von 5
- KG, 14.02.2023 – 21 W 28/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – 22 U 19/22
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- OLG Hamburg, 03.12.2024 – 10 W 24/24
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2021 – 21 U 53/20
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Celle, 28.01.2026 – 14 U 81/22
- OLG Köln, 16.07.2025 – 16 U 50/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650q BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 650q geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2020 I S. 2392
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.