Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650r Sonderkündigungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650r#abs-1 (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650r#abs-2 (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650r#abs-3 (3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 650r BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2021 – 21 U 53/20
- BGH, 17.11.2022 – VII ZR 862/21Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags durch den Besteller: Umfang des Vergütungsanspruchs hinsichtlich nicht erbrachter LeistungenZitiert von 4
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- BayObLG, 06.12.2023 – Verg 7/23 e
- OLG Nürnberg, 14.02.2025 – 6 U 1787/24 Bau
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 09.08.2024 – 17 O 511/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 22 U 153/23
- OLG Düsseldorf, 20.06.2023 – 21 U 191/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650r BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.