Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2392
BGBl. 2020 I S. 2392 · 6.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen und
anderer Gesetze
Vom 12. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architek-
tenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745,
1749), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Novem-
ber 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Ermächtigung zum
Erlass einer Honorarordnung
für Ingenieur- und Architektenleistungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates eine Honorarordnung für Ingenieur- und
Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes
zu regeln:
1. die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung
von Honoraren,
2. Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grund-
leistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen
Leistungen,
3. eine Regelung, wonach bestimmte in den Hono-
rartafeln angegebene Honorarsätze für Grund-
leistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass
keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen
wurde,
4. die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende
Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Hono-
rarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur
Ermittlung angemessener Honorare den berechtig-
ten Interessen der Ingenieure und Architekten und
der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen.
Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe
sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architek-
ten auszurichten.
(2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig
im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanun-
gen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere
auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnah-
mendurchführung sowie Leistungen im Zusammen-
hang mit Vergabeverfahren.“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird § 2.
Artikel 2
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches
In § 650q Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, werden die
Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Wörter „alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Feb-
ruar“ werden durch die Wörter „auf Anforderung“ er-
setzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten
drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausge-
gangen sind.“
Artikel 4
Änderung der
Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden nach dem Wort „beträgt“ die
Wörter „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnah-
mewettbewerb“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:
„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Num-
mer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den
Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1
sowie der §§ 54 und 55 befreit.“
2. In § 73 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „vom
10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)“ gestrichen.
3. § 76 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Ge-
bühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.“
Artikel 5
Änderung der
Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit
Dem § 12 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b ist der öffentliche Auftraggeber von den
Verpflichtungen des § 30 Absatz 1 und 2 befreit.“
Artikel 6
Änderung der
Sektorenverordnung
§ 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teil-
nahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4
darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch
mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5f935659849dbb56….