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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2392

BGBl. 2020 I S. 2392 · 6.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
                                        Gesetz
                       zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
             von Ingenieur- und Architektenleistungen und
anderer Gesetze
                                             Vom 12. November 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung des

            Gesetzes zur Regelung von

        Ingenieur- und Architektenleistungen

   Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architek-
tenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745,
1749), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Novem-
ber 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1

                    Ermächtigung zum
               Erlass einer Honorarordnung
         für Ingenieur- und Architektenleistungen
      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates eine Honorarordnung für Ingenieur- und
   Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes
   zu regeln:
   1. die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung
      von Honoraren,
   2. Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grund-
      leistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen
      Leistungen,

   3. eine Regelung, wonach bestimmte in den Hono-
      rartafeln angegebene Honorarsätze für Grund-
      leistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass
      keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen
      wurde,

   4. die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende
      Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.

   Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Hono-
   rarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur
   Ermittlung angemessener Honorare den berechtig-
   ten Interessen der Ingenieure und Architekten und
   der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen.
   Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe
   sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architek-
   ten auszurichten.

    (2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1
  Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig
  im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanun-
  gen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere
  auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnah-

  mendurchführung sowie Leistungen im Zusammen-

  hang mit Vergabeverfahren.“

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 wird § 2.

                       Artikel 2
                   Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuches

   In § 650q Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, werden die
Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   § 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Wörter „alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Feb-
   ruar“ werden durch die Wörter „auf Anforderung“ er-
   setzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:

  „Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten
  drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausge-
  gangen sind.“

                       Artikel 4

                      Änderung der
                   Vergabeverordnung
   Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
BGBl. 2020, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 werden nach dem Wort „beträgt“ die
     Wörter „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnah-
     mewettbewerb“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:
       „(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne
     Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Num-
     mer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den
     Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1
     sowie der §§ 54 und 55 befreit.“
2. In § 73 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „vom
   10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)“ gestrichen.
3. § 76 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Ge-
  bühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
                Vergabeverordnung

            Verteidigung und Sicherheit

   Dem § 12 der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020

(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
   „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b ist der öffentliche Auftraggeber von den
Verpflichtungen des § 30 Absatz 1 und 2 befreit.“

                      Artikel 6
                   Änderung der
                Sektorenverordnung
  § 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

     „(3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teil-
   nahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4
   darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch
   mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen.“

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                      Artikel 7

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 12. November 2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                               Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5f935659849dbb56….