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Artikel 2 · BT-Drs. 19/21982 · S. 15

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Die Änderungen, die infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im ArchLG sowie in der HOAI erforder-
lich sind, haben Auswirkungen auf § 650q Absatz 2 BGB. Der Verweis auf die HOAI-Regelungen zur Entgelt-
berechnung im Fall einer Anordnung nach § 650b BGB wird auch künftig weiter gelten, auch wenn keine ver-
bindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr anzuwenden sind.
§ 650q Absatz 2 BGB regelt nach seinem Satz 1 „die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b
Absatz 2“. Voraussetzung einer solchen Anordnung ist nach § 650b Absatz 2, dass die Parteien keine Einigung
nach § 650b Absatz 1 erzielen, also keine Einigung „über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende
Mehr- oder Mindervergütung“. § 650q Absatz 2 BGB greift mithin schon bisher nur ein, wenn es an einer Ver-
einbarung über eine infolge der Änderung vorzunehmende Honoraranpassung fehlt. Durch die Streichung des
Satzes 2 wird nunmehr dem unzutreffenden Umkehrschluss vorgebeugt, dass eine freie Vereinbarung über die
Vergütungsanpassung nur in den Fällen des § 650q Absatz 2 Satz 2 BGB a. F. möglich sei.
Die Bezugnahme auf die Entgeltberechnungsregelungen der HOAI in § 650q Absatz 2 Satz 1 BGB erstreckt sich
insbesondere auch auf die gemäß der neuen Fassung des ArchLG in der HOAI mögliche Vorschrift, welcher
Honorarsatz im Einzelfall gilt, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund ist
auch die Neufassung des bisherigen § 650q Absatz 2 Satz 3 BGB zu sehen, der künftig Satz 2 sein wird. Diese
neue Regelung bezieht sich, wie der Satz 1 des Absatzes 2, ausschließlich auf die Fallkonstellation des § 650b
Absatz 2 BGB, in der eine Änderungsanordnung des Bestellers erfolgte und keine Vereinbarung über di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.506 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21982, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.061–40.567 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1e3c6481c3e8c7ed….

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