Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650q Anwendbare Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650q?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650q?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 650q geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2020 I S. 2392
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