Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LG Karlsruhe, 10.06.2005 – 11 T 322/04
- OLG Saarbrücken, 21.09.2021 – 5 W 49/21
- OLG Köln, 31.08.2016 – 13 W 56/16
- LG Kiel, 25.08.2016 – 12 O 360/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 – 17 U 145/14Zitiert von 10
- LG Duisburg, 18.03.2008 – 4 O 441/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.