Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 461 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Karlsruhe, 10.06.2005 – 11 T 322/04
- OLG Saarbrücken, 21.09.2021 – 5 W 49/21
- OLG Köln, 31.08.2016 – 13 W 56/16
- LG Kiel, 25.08.2016 – 12 O 360/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 – 17 U 145/14Zitiert von 10
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