Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Stand: 06.02.2026
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kempten (Allgäu), 10.03.2022 – 33 O 545/14Zitiert von 1
- BGH, 25.11.2025 – VI ZR 165/23Wirksamkeit einer Einwilligung bzw. hypothetischen Einwilligung des Patienten; Berufung des Arztes auf rechtmäßiges Alternativverhalten
- BGH, 04.06.2024 – VI ZR 108/23Verpflichtung des Krankenhausträgers und der behandelnden Ärzte zur Organisation der Anschlussbehandlung eines frühgeborenen Kindes durch einen Augenarzt
- OLG München, 01.12.2022 – 24 U 1194/20
- LG Nürnberg-Fürth, 28.09.2023 – 4 O 1447/21
- OLG Oldenburg, 01.03.2023 – 5 U 45/22
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- OLG Köln, 20.05.2026 – 5 U 64/22
- OLG Köln, 20.04.2026 – 5 U 105/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 630h BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630h#abs-1 (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630h#abs-2 (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630h#abs-3 (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder hat er die Behandlungsakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630h#abs-4 (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/630h#abs-5 (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.