Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563#abs-1 (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563#abs-2 (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563#abs-3 (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563#abs-4 (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563#abs-5 (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 563 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2018 – VIII ZR 105/17Vermieterkündigung nach dem Tod des Wohnraummieters: Finanzielle Leistungsunfähigkeit des in das Mietverhältnis Eintretenden als wichtiger Grund zur Kündigung; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bei nur drohender finanzieller Leistungsunfähigkeit; berechtigtes Interesse an einer Untervermietung; Entstehung des berechtigten Interesses nach Abschluss des MietvertragesZitiert von 18
- LG Heidelberg, 25.11.2013 – 5 S 33/13Zitiert von 1
- LG Berlin, 17.12.2015 – 67 S 390/15Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2014 – VIII ZR 25/14Wohnraummiete: Kündigung gegenüber den Erben des MietersZitiert von 10
- BGH, 05.11.2003 – VIII ZR 371/02Zitiert von 6
- KG, 02.03.2020 – 20 U 149/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 – 1 AGH 3/26Fachanwaltsrecht: Erfolglose Klage auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wegen fehlenden Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 141/25Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der Zehnjahresfrist im Falle einer Grundstücksübertragung gegen ein Leibrentenversprechen
- KG, 20.10.2025 – 12 U 52/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 563 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 563 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.