Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund194 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/539#abs-1 (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/539#abs-2 (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

§ 538 § 540