Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 136
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Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2014 – XII ZR 15/12(Gewerberaummiete: Auswirkungen der vorbehaltlosen Ausübung der Verlängerungsoption durch den Mieter und der einvernehmlichen Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung auf Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache)Zitiert von 3
- BGH, 16.07.2003 – VIII ZR 274/02Mietrecht: Keine analoge Anwendung des § 536b BGB auf während der Mietzeit auftretende Mängel nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- OLG Düsseldorf, 06.09.2012 – I-12 U 17/12
- BGH, 14.10.2015 – XII ZR 84/14Gewerberaummiete: Wegfall von Ansprüchen wegen Mängeln des Mietobjekts nach Ausübung einer Vertragsverlängerungsoption durch den MieterZitiert von 4
- OLG Köln, 04.10.2019 – 1 U 83/18Zitiert von 2
- OLG Celle, 15.05.2002 – 2 U 252/01
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 15.10.2025 – 4 U 33/25
- OLG München, 31.07.2025 – 32 U 580/25e
- BGH, 02.04.2025 – XII ZR 15/23Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögensschäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den SchienenpersonennahverkehrZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 536b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.