Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund223 Entscheidungen

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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